zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 453
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular