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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 495a
Verfahren nach billigem Ermessen
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
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