zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 515
Verzicht auf Berufung
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular