zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 82
Geltung für Nebenverfahren
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular