zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 859
Pfändung von Gesamthandsanteilen
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular