zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 37
Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular