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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht
§ 5 Vorsitzende Person des Steuerungsgremiums

(1) Das Mitglied des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die vorsitzende Person des Steuerungsgremiums.
(2) Ist die vorsitzende Person verhindert, so wird sie von ihrer stellvertretenden Person vertreten.