Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV) § 5Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung.