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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
§ 4
Analysemethoden
Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.
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