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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker (Zucker-Quoten-Verordnung)
§ 3 Festsetzung und Änderung der Quoten

(1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.
(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.