Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin* (Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung - ZupfinstrumentAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 51 Zupfinstrumentenmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.