(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:
- 1.
Gitarrenbau oder
- 2.
Harfenbau.
(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.