(2) Dem Zupfinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Zupfinstrumente,
- 2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,
- 7.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
- 8.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Zupfinstrumenten,
- 9.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
- 10.
Kenntnisse in der Herstellung von Elektro-Gitarren,
- 11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 13.
Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
- 14.
Auswählen und Zuschneiden der Hölzer,
- 15.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,
- 16.
Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,
- 17.
Abrichten,
- 18.
Ausarbeiten der Wölbung, insbesondere Abstechen, Ausstoßen und Ausstechen,
- 19.
Herstellen und Aufsetzen von Leisten,
- 20.
Anfertigen eines Schallkörpers, insbesondere Aufschachteln,
- 21.
Anfertigen des Halses,
- 22.
Zusammensetzen des Instrumentes,
- 23.
Zurichten und Aufbringen des Griffsbrettes,
- 24.
Anfertigen und Aufpassen des Steges,
- 25.
Herstellen und Anbringen von Verzierungen,
- 26.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Grundieren, Schleifen und Lackieren,
- 27.
Einbauen von Mechaniken,
- 28.
Beziehen, Stimmen und Anspielen,
- 29.
Pflegen und Instandhalten von Zupfinstrumenten,
- 30.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.