Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes) § 3
(1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.
(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.