Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen: 
- 1.
- die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie; 
- 2.
- die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland; 
- 3.
- die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg; 
- 4.
- die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet; 
- 5.
- die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet; 
- 6.
- die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.