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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
§ 3 

Organe der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.