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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung (Zeitverwendungserhebungsgesetz - ZVEG)
§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum

(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.
(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.