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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung (Zeitverwendungserhebungsgesetz - ZVEG)
§ 7
Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
1.
Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
2.
Wohnanschrift,
3.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.
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