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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 16 

(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.
(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.