zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 16
(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.
(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular