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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 32 

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.