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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 57a 

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.