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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 1 

(1) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung tritt, soweit es die Schiffe betrifft, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im übrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.