Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung § 14
§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden.