1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden - b)
Bedienungsanleitungen anwenden und erklären - c)
Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben - d)
Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
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2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik - b)
erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen - c)
Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern - d)
Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen - e)
Funktionen überprüfen und Ergebnisse dokumentieren - f)
elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysieren - g)
Sicherheitsvorschriften bei Transport und Lagerung von Batterien und Elektrofahrzeugen beachten
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- h)
fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere deren explosionsgefährliche Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten sowie elektrische Spannungen beachten
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3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbogen anwenden - c)
Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen - d)
elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen - e)
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen - f)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden - g)
Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen - h)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - i)
physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen - j)
Prüfergebnisse dokumentieren
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- k)
Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen - l)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
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4 | Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben anwenden - b)
Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern - c)
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen - d)
Prüf- und Reinigungsarbeiten am Fahrwerk durchführen - e)
mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen - f)
Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen - g)
Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen - h)
Prüfanweisungen anwenden - i)
Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen - j)
Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren - k)
Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen
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5 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingrenzende Kundenbefragung durchführen, Funktionen überprüfen und Diagnosewege festlegen - b)
Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie an deren Vernetzung feststellen - c)
Fehlerursachen bestimmen - d)
Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse dokumentieren - e)
Steuerungs-, Komfort- und Beleuchtungssysteme prüfen, beurteilen und nach Kundenwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren - f)
Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschäden, prüfen - g)
Antriebs- und Kraftübertragungssysteme auf Verschleiß und Schäden prüfen
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- h)
Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von Herstellerangaben prüfen - i)
Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen
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6 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, sicherheits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizieren, auf Wiederverwendbarkeit prüfen - b)
demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen - c)
Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern - d)
Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen - e)
Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen - f)
Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern - g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen - h)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen - i)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken - j)
Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen - k)
elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren - l)
verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme, insbesondere Bremsen, instand setzen - m)
Reifen und Laufräder demontieren und montieren - n)
Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff- und Maschineneigenschaften bearbeiten und der Weiterverarbeitung zuführen - o)
Räder und ihre Bauteile nach Herstellervorgaben instand halten - p)
Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung demontieren, montieren und einstellen
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- q)
Reparaturmaßnahmen nach Diagnose ableiten, Reparaturverfahren umsetzen - r)
elektrische Systeme montieren und anschließen, auf Funktion prüfen und Sicherheit gewährleisten - s)
elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen - t)
elektromotorische Antriebe prüfen, Fehler erkennen und auswerten, Systeme instand setzen - u)
Ladestromsysteme und Energiespeichersysteme sowie deren Steuerung und Regelung prüfen und anschließen, schadhafte Komponenten ersetzen - v)
Fahrwerk einstellen - w)
Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit befüllen und entlüften - x)
Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung wiederherstellen
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7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen - b)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie englische Fachausdrücke verwenden - c)
Kommunikation mit Kunden sowie mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen - d)
Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen - e)
Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren - f)
Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen - g)
Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden - h)
Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden, technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln und präsentieren - i)
Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, bewerten und nach Vorgaben berücksichtigen - j)
Kunden über Herstellervorgaben zur Instandhaltung informieren - k)
Kunden in die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Herstellervorgaben einweisen, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen - l)
Bedienelemente erläutern - m)
Updates durchführen
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- n)
Vorschriften und Richtlinien zur Betriebs- und Verkehrssicherheit anwenden - o)
Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie auf weitere Serviceleistungen hinweisen - p)
externe Informationssysteme und Wissensdatenbanken nutzen - q)
Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen entnehmen und anwenden - r)
Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaftung beachten - s)
betriebliche Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren
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