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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin* (Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung - ZweiradAusbV)
§ 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.