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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk (Zweiradmechanikermeisterverordnung - ZwrMechMstrV)
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
a)
der Kostenstrukturen,
b)
der Wettbewerbssituation,
c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
d)
der Betriebsorganisation,
e)
des Qualitätsmanagements,
f)
des Arbeitsschutzrechtes,
g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
h)
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
i)
technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Werk- und Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
5.
nach Maßgabe des Satzes 3 Leistungen erbringen an
a)
Fahrrädern, auch Lastenrädern, ohne Tretunterstützung,
b)
Fahrrädern, auch Lastenrädern, mit Tretunterstützung,
c)
Fahrzeugen nach EG-Fahrzeugklasse L im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften oder
e)
aus den Buchstaben a, b, c oder d abgeleiteten Fahrzeugen, die im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der medizinischen Rehabilitation oder der Physiotherapie dienen,
6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
a)
die Montage-, Mess-, Prüf-, Diagnose-, Instandhaltungs-, Fertigungs-, Herstellungs- und Gestaltungstechniken,
b)
die digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien,
c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
d)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
e)
die Werkstattauslastung, das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie
f)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
7.
Hersteller- und Produktinformationen sowie Herstellerfreigaben beachten, Dokumentationen über die erbrachten Leistungen auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen sowie technische Abnahmen vorbereiten,
8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
9.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
10.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und dem Kunden erläutern.
Die nach Satz 2 Nummer 5 zu erbringenden Leistungen sind insbesondere:
1.
Fahrzeuge, Baugruppen, Bauteile, und Systeme überprüfen, herstellen und instand halten,
2.
Fahrzeuge nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e konstruieren, planen, herstellen und instand halten,
3.
Fahrzeugkomponenten planen, konfigurieren und herstellen sowie
4.
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Komfort-, Assistenz-, Zusatz-, und Sicherheitssysteme überprüfen, instand halten, umrüsten und vernetzen.