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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zweiradmechaniker-Handwerk (Zweiradmechanikermeisterverordnung - ZwrMechMstrV)
§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. In der Situationsaufgabe sind an Fahrzeugen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b, c, d oder e, die über vernetzte Systeme verfügen, Diagnosearbeiten durchzuführen, Schadensbilder zu analysieren und Funktionsstörungen zu beheben. Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgaben mehrere Systeme aus, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojektes waren.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 150 Minuten zur Verfügung.