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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
§ 2
Ausweis
Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung sowie die Person des Verwalters ergeben.
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