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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
§ 2 Ausweis

Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung sowie die Person des Verwalters ergeben.