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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
§ 23
Grundstücksgleiche Rechte
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.
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