zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
§ 7
Rechtsverfolgung
Der Verwalter hat die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zeitnah einzuleiten.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular