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Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

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  Eingangsformel
Teil 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
  § 2a Dauergrünland
  § 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
  § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2
 Aktiver Betriebsinhaber
  § 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  § 6 (weggefallen)
  § 7 (weggefallen)
  § 8 (weggefallen)
  § 9 (weggefallen)
Teil 3
 Basisprämienregelung
Abschnitt 1
 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
  § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
  § 11 Mindestbetriebsgröße
  § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
  § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
Abschnitt 2
 Nationale Reserve
  § 13 Auffüllung der nationalen Reserve
  § 13a Kürzung der nationalen Reserve
  § 14 Zuständigkeit
  § 15 Mitteilungen
  § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Teil 4
 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Abschnitt 1
 Anbaudiversifizierung
  § 17 Anbaudiversifizierung
Abschnitt 2
 Dauergrünland
Unterabschnitt 1
 Referenzanteil
  § 18 Referenzanteil
Unterabschnitt 2
 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
  § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
Unterabschnitt 3
 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
  § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
  § 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 4
 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
  § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
Unterabschnitt 5
 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
  § 24b Auswahl der Betriebsinhaber
  § 24c Verfahren
  § 24d Meldepflichten
  § 24e Weitere Jahre
Abschnitt 3
 Flächennutzung im Umweltinteresse
  § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 32b Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 32c Flächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5
 Schlussvorschriften
  § 34 Anwendungsbestimmungen
  § 35 Übergangsregelung
  § 36 Inkrafttreten
  Schlussformel
  Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
  Anlage 2 (weggefallen)
  Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)
Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
  Anlage 4 (zu § 32)
Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
  Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)
Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird