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Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Sachkundenachweis
  § 1 Sachkundeprüfung
  § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
  § 3 Verfahren
  § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
  § 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Abschnitt 2
 Vermittlerregister
  § 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
  § 7 Eintragung
  § 8 Zugang
Abschnitt 3
 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
  § 9 Umfang der Versicherung
  § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 4
 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
  § 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
  § 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung
  § 12 Statusbezogene Informationspflichten
  § 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
  § 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten
  § 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
  § 15 Bereitstellung des Informationsblatts
  § 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
  § 17 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
  § 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung
  § 18 Anfertigung einer Geeignetheitserklärung
  § 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation
  § 19 Beschäftigte
Abschnitt 5
 Sonstige Pflichten
  § 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
  § 21 Anzeigepflicht
  § 22 Aufzeichnungspflicht
  § 23 Aufbewahrung
  § 24 Prüfungspflicht
  § 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
Abschnitt 6
 Ordnungswidrigkeiten
  § 26 Ordnungswidrigkeiten
  Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
  Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8)
Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (offene Investmentvermögen)/ § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (geschlossene Investmentvermögen)/ § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)