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Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Eingangsformel
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
2. Abschnitt
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
§ 2 Voraussetzung für die Beschäftigung
§ 3 Durchführung
3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Arten untertägiger Betriebe
§ 4 Verbot oder Einschränkung für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
§ 5 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
§ 6 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
§ 7 Einstufung der Betriebspunkte
§ 8 Staubmessungen
§ 9 Überwachung der staubexponierten Personen
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
§ 10 Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube
4. Abschnitt
Schutz vor anderen gesundheitlichen Schäden
§ 11 Lärm
§ 12 Mechanische Schwingungen
§ 13 Bildschirmgeräte
§ 14 Manuelle Handhabung von Lasten
5. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 15 Bekanntmachung
§ 16 Übertragung der Verantwortlichkeit
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2)
Einteilung der Eignungsgruppen
Anlage 2 (zu § 2)
Nachuntersuchungen
Anlage 3 (zu § 3)
Rahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Anlage 4 (zu § 3)
Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen
Anlage 5 (zu § 4)
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Anlage 6 (zu § 5)
Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
Anlage 7 (zu § 7)
Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
Anlage 8 (zu § 8)
Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
Anlage 9 (zu § 9)
Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Anlage 10 (zu § 10)
Staubgrenzwerte für fibrogene Grubenstäube nach § 10 Abs. 2 Satz 1
Anlage 11
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