Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF   XML   EPUB

  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Studium
  § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
  § 2 Ziele des Studiums
  § 3 Dienstbehörde
  § 4 Ausbildungsbehörden
  § 5 Dienstaufsicht
  § 6 Erholungsurlaub
  § 7 Nachteilsausgleich
  § 8 Mitwirkungspflichten der Studierenden
  § 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen
Abschnitt 2
 Auswahlverfahren
  § 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens
  § 11 Zulassung zum Auswahlverfahren
  § 12 Auswahlkommission
  § 13 Teile des Auswahlverfahrens
  § 14 Festlegungen der Hochschule
  § 15 Schriftlicher Teil
  § 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
  § 17 Zulassung zum mündlichen Teil
  § 18 Mündlicher Teil
  § 19 Bestehen des mündlichen Teils
  § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
  § 21 Täuschung
Abschnitt 3
 Studium
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 22 Dauer und Gliederung des Studiums
  § 23 Vertiefungsrichtung
  § 24 Module
  § 25 Modulhandbuch
Unterabschnitt 2
 Fachstudien
  § 26 Module des Grundstudiums
  § 27 Module des Hauptstudiums I
  § 28 Module des Hauptstudiums II
  § 29 Qualitätsmanagement
Unterabschnitt 3
 Berufspraktische Studienzeiten
  § 30 Gliederung, Organisation und Durchführung
  § 31 Spezialmodule
  § 32 Ausbildungsleitung
  § 33 Ausbildende
  § 34 Ausbildungsplan
  § 35 Bewertung der Praktika
  § 36 Rangpunktzahl der Praktika
Abschnitt 4
 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 37 Diplomprüfung
  § 38 Bestandteile der Laufbahnprüfung
  § 39 Zuständigkeiten
  § 40 Durchführung der Modulprüfungen
  § 41 Durchführung der Klausuren
  § 42 Multiple-Choice-Aufgaben
  § 43 Prüfende
  § 44 Abweichende Bewertungen
Unterabschnitt 2
 Zwischenprüfung
  § 45 Zweck
  § 46 Gegenstände der Zwischenprüfung
  § 47 Prüfende für die Zwischenprüfung
  § 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters
  § 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung
  § 50 Bestehen der Zwischenprüfung
  § 51 Zwischenprüfungszeugnis
  § 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung
  § 53 Wiederholung der Zwischenprüfung
Unterabschnitt 3
 Modulprüfungen des Hauptstudiums
  § 54 Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums
  § 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums
  § 56 Bestehen der Modulprüfungen des Hauptstudiums
  § 57 Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums
  § 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums
Unterabschnitt 4
 Diplomarbeit
  § 59 Zweck der Diplomarbeit
  § 60 Bestandteile der Diplomarbeit
  § 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
  § 62 Formale Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung
  § 63 Prüfende für die Diplomarbeit
  § 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung
  § 65 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
  § 66 Zulassung zu Präsentation und Disputation
  § 67 Zweck der Präsentation und der Disputation
  § 68 Durchführung der Präsentation und der Disputation
  § 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation
  § 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit
  § 71 Protokoll zu Präsentation und Disputation
  § 72 Bestehen der Diplomarbeit
  § 73 Wiederholung der Diplomarbeit
Unterabschnitt 5
 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
  § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
  § 75 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
  § 76 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung
Unterabschnitt 6
 Weitere Prüfungsvorschriften
  § 77 Verhinderung
  § 78 Täuschung, Ordnungsverstoß
  § 79 Prüfungsakte und Einsichtnahme
Abschnitt 5
 Anerkennung anderer Studienleistungen
  § 80 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Abschnitt 6
 Schlussvorschrift
  § 81 Inkrafttreten