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Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

KÜO

Ausfertigungsdatum: 16.06.2009

Vollzitat:

"Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist"

Stand:geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2011 I 1077

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)

Abweichendes Landesrecht: Berlin - Abweichung durch § 2 der Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (SchfGebO) v. 3.12.2010 GVBl. S. 544 mWv 18.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 32)

Die §§ 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 5.8 dieser Verordnung treten gem. § 8 Satz 1 am 20.6.2009 in Kraft.
Auf Grund
des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,
des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.
(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat.
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.
(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
1.
dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.
(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
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§ 2 Besondere Kehrarbeiten

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398), durchzuführen.
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§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.
(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, insbesondere:
1.
bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9 und
Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
2.
bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und
Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;
3.
bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und
Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes.
(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
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§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.
Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

Fußnote

§ 6 Satz 2: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
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§ 7 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296)

Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)
Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr
Anzahl der
Überprüfungen
1Feste Brennstoffe  
1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage4 
1.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte3 
1.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung

2
 
1.4Blockheizkraftwerk2 
1.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte2 
1.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage
2
 
1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage1 
1.8nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren)

1
 
1.9notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen einmal im
Kalenderjahr
1.10betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2Flüssige Brennstoffe  
2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte3 
2.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte2 
2.3gelegentlich benutzte Feuerstätte1 
2.4Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 – 2.3
 einmal im
Kalenderjahr
2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.6nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal im
Kalenderjahr
2.8Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
2.9Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
2.10ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
3Gasförmige Brennstoffe  
3.1raumluftabhängige Feuerstätte einmal im
Kalenderjahr
3.2raumluftunabhängige Feuerstätte einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal in
jedem zweiten Kalenderjahr
3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in
jedem dritten Kalenderjahr
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1078 - 1082)

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Anlage 3 (zu § 6)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1301 - 1304; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.BezeichnungAnzahl der
Arbeitswerte
1Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) 
1.1Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen 
1.1.1
für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden

 9,2
1.1.2
für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden


 3,5
1.1.3Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf

12,9
1.1.4Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf


18,9
1.2Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt – unter Beachtung von § 3 Absatz 3 – für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden

8,2
 Anmerkung: 
 Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchstens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. 
1.3Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt
 1,6
2Arbeitsgebühr je Kehrung 
2.1Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter
 0,3
2.2Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm2 Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute
 0,8
2.3Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu kehrende Fläche 
2.3.1
bei privat genutzten Anlagen
 0,7
2.3.2
bei gewerblich genutzten Anlagen
 3,3
2.3.3Rauchwagen 6,7
2.3.4Raucherzeuger, je Arbeitsminute 0,8
2.4Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter 
2.4.1
bis 500 cm2 Querschnitt
 1,5
2.4.2
über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt
 2,4
2.4.3
über 2500 cm2 Querschnitt
 6,0
2.5Abgasrohr 
2.5.1
für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung)

 7,0
2.5.2
je weiteren vollen und angefangenen Meter
 1,0
2.5.3
je weitere Richtungsänderung
 3,0
2.5.4Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger 4,1
2.5.5Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden 
2.5.5.1
je wärmegedämmte Reinigungsöffnung
 6,7
2.5.5.2
je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m)
 4,9
2.6Rauchfang vom offenen Kamin 1,3
3Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau 
3.1Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei
flüssigen Brennstoffen
gasförmigen Brennstoffen
unbenutzten Anlagen

 0,3
3.2Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen 
 Anmerkung: 
 Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. 
3.2.1
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
13,8
3.2.2
für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
 7,3
3.2.3
für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

 8,3
3.3Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten 
 Anmerkung: 
 Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. 
3.3.1
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
15,5
3.3.2
für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
 8,7
3.3.3
für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

 9,7
3.4Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten 
 Anmerkung: 
 Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. 
3.4.1
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
18,9
3.4.2
für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
11,7
3.4.3
für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

12,2
3.5Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand 
 Anmerkung: 
 Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. 
3.5.1
für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit
16,0
3.5.2
für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum
 8,9
3.5.3
für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

 9,3
3.6Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute
 0,8
3.7Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 210,0
3.8Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.4 
3.8.1
Leitungen je vollen und angefangenen Meter
 1,0
3.8.2
Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie
 0,5
3.8.3Schächte je vollen und angefangenen Meter 0,3
3.9Feuerstättenschau 
3.9.1Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.

 1,0
3.9.2Zuschlag je Feuerstätte
Anmerkung:
Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.
 3,1
4Arbeitsgebühr je Emissionsmessung 
4.1Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit 
4.1.1
zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2
10,3
4.1.2
nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Messstelle

19,1
4.1.3
nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle

17,2
4.1.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m) 5,8
4.2Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit 
4.2.1
zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5
 6,5
4.2.2
nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für die erste Messstelle

15,3
4.2.3
nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für jede weitere Messstelle

13,5
4.2.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) 5,8
4.3Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1.BImSchV in der Nutzungseinheit 
4.3.1
für die erste Messstelle
62,3
4.3.2
für jede weitere Messstelle
57,7
4.4Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1.BImSchV in der Nutzungseinheit 
4.4.1
für die erste Messstelle
75,7
4.4.2
für jede weitere Messstelle
70,0
4.5Auswertung der Messung staubförmiger EmissionenNach Zeit- und Sachaufwand
4.6WiederholungsmessungWie bei Nummer 1 und Nummer 4.1 bis 4.5
5Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide 
5.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)

 6,0
5.2Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)


 5,0
5.3Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV)

 3,0
5.4Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV)

13,0
5.5Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)

 3,0
5.6Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV)
 3,0
5.7Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
 3,0
5.8Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)
 1,0
5.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
 2,0
5.10Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und EinrichtungenNach Zeit- und Sachaufwand
5.11Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute
 0,8
5.12Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüftungsanlagen je Arbeitsminute
 0,8
5.13Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand 
5.13.1
bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrichtungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeitsminute


 0,8
5.13.2
bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreinigungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute

 0,8
5.13.3
Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3
1.
für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und
2.
für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen.
 
5.13.4
wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen


 0,7
5.14Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden

10,0
5.15Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden 
5.15.1
von Montag – Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Samstag
in Höhe von 50 v. H. der Beträge
5.15.2
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
in Höhe von 100 v. H. der Beträge
5.16Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde
 5,0
5.17Ausstellung eines Bescheides 
5.17.1
für bis zu 3 Feuerungsanlagen
10,0
5.17.2
für mehr als 3 Feuerungsanlagen
10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30 je Bescheid

Fußnote

Anlage 3 Nr. 1.2: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
Anlage 3 Nr. 3: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
Anlage 3 Nr. 4.1.4 u. 4.2.4: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 7)
Begriffsbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1305 - 1306; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Es bedeuten die Begriffe:
1.
„Abgasanlage“: Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15 b), für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;
2.
„Abgasanlage für Überdruck“: Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;
3.
„Abgaskanal“: Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;
4.
„Abgasleitung“: Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;
5.
„Abgasrohr“: Frei verlaufendes Verbindungsstück;
6.
„Abgasweg“: Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;
7.
„Blockheizkraftwerk“: Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;
8.
„Brennstoffzellenheizgerät“: Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt;
9.
„Brennwertfeuerstätte“: Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
10.
„Feuerstätte“: Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;
11.
„Feuerungsanlage“ (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;
12.
„Gebäude“: Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
13.
„Heizgasweg“: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;
14.
„Luft-Abgas-System“: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;
15.
„notwendige Abluftanlage“:
a)
Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann,
b)
Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;
16.
„notwendige Verbrennungsluftanlage“: Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);
17.
„Nutzungseinheit“: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung);
18.
„ortsfester Verbrennungsmotor“: Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;
19.
„Räucheranlage“: Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;
20.
„Raumluftunabhängige Feuerstätte“: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;
21.
„Schornstein“: Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;
22.
„Senkrechter Teil der Abgasanlage“: Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der Abgasanlage;
23.
„Verbindungsstück“: Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;
24.
„Wärmepumpe“: Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.