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Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeines
  § 1 Begriffsbestimmungen
  § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 2
 Zu § 2 des Gesetzes
  § 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Abschnitt 3
 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
  § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
  § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
  § 5 Erteilung der Erlaubnis
  § 6 Sicherheitsleistung
  § 6a Überprüfung der Erlaubnis
  § 7 Änderung von Verhältnissen
  § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
  § 9 Belegheft, Buchführung
  § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
  § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Abschnitt 4
 Zu § 7 des Gesetzes
  § 12 Registrierter Versender
Abschnitt 5
 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
  § 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 6
 Zu § 9 des Gesetzes
  § 14 Beförderungen im Steuergebiet
  § 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
  § 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
  § 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren
  § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Abschnitt 7
 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
  § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 8
 Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
  § 20 Steueranmeldung
  § 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers
Abschnitt 9
 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
  § 21 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 10
 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
  § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
Abschnitt 11
 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
  § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 12
 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
  § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
  § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
  § 26 Durchfuhr
Abschnitt 13
 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
  § 27 Versandhandel
Abschnitt 14
 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
  § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 15
 Zu § 20 des Gesetzes
  § 29 Rohkaffeehändler
  § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Abschnitt 16
 Zu § 21 des Gesetzes
  § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
  § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
  § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
  § 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 17
 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
  § 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
Abschnitt 18
 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-satz 2 des Gesetzes
  § 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
Abschnitt 19
 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
  § 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20
 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
  §§ 38 bis 43 (weggefallen)
Abschnitt 21
 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
  § 44 Ordnungswidrigkeiten