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N-Lex
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin *)
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung
§ 14 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
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