(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9c Absatz 1 und 2 der Bundesärzteordnung aufgrund einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:
- 1.
ein Identitätsnachweis,
- 2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
- 3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des ärztlichen Berufs berechtigt,
- 4.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
- 5.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesärzteordnung.
(2) Im Fall von § 9c Absatz 2 der Bundesärzteordnung ist zusätzlich zu den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass die Ausbildungsnachweise den für diesen Staat im Anhang V 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen, beizufügen.