(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind
- 1.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitskräfte, die im Dienst der Besatzungsmächte stehen,
- 2.
Aufwendungen zur Durchführung der Entmilitarisierung,
- 3.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten,
- 4.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen, Transport, Lagerung, Schaffung von Ersatzraum und dergleichen),
- 5.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Jagd- und Fischereirechten, soweit die Inanspruchnahme für die Zeit nach dem 31. März 1950 stattgefunden hat,
- 6.
Aufwendungen für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Straßen und Brücken,
- 7.
Aufwendungen zum Ausgleich von Besatzungsschäden und Belegungsschäden an im Eigentum der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften stehenden Grundstücken und beweglichen Sachen, soweit die Schäden nach dem 31. März 1950 entstanden sind,
- 8.
Aufwendungen zum Ausgleich von Härten, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken oder beweglichen Sachen oder durch Besatzungsschäden ergeben,
- 9.
Aufwendungen zur Durchführung von Reparationen und Restitutionen,
- 10.
Aufwendungen im Zusammenhang mit alliierter Gerichtsbarkeit,
- 11.
Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr und polizeiliche Hilfseinrichtungen,
- 12.
Aufwendungen für hygienische Zwecke, für Quarantäne und für Lazarette für heimatlose Ausländer.