(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind
- 1.
Heimatvertriebene,
- 2.
Evakuierte,
- 3.
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
- 4.
Ausländer und Staatenlose,
- 5.
Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.