(1) Im Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und formal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deutschen in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache ins Deutsche übersetzen,
- 2.
Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,
- 3.
fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden,
- 4.
Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen,
- 5.
das angemessene Sprachregister einsetzen,
- 6.
beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in der Zielkultur berücksichtigen und
- 7.
eigene Übersetzungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen.