(1) Im Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes erkennen,
- 2.
schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen,
- 3.
eigene Zusammenfassungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen,
- 4.
vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremdsprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Richtigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen und überarbeiten sowie
- 5.
vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und formale Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit prüfen und überarbeiten.