(1) Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.
(2) Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person
- 1.
zu informieren
- a)
über den Prüfungsablauf,
- b)
über die Bearbeitungszeit,
- c)
über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und
- 2.
zu belehren über die Folgen
- a)
einer Täuschungshandlung,
- b)
eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,
- c)
von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und
- d)
von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.