(1) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(2) In das Prüfungsprotokoll sind insbesondere aufzunehmen
- 1.
die Namen der Personen, die in der Abschlussprüfung anwesend sind,
- 2.
der Beginn der Abschlussprüfung,
- 3.
gegebenenfalls Unterbrechungen der Abschlussprüfung,
- 4.
gegebenenfalls sonstige besondere Vorkommnisse während der Abschlussprüfung und
- 5.
das Ende der Abschlussprüfung.