(1) Die Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Gesetz sind anzuwenden auf das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Bereitstellung auf dem Markt und das Ausstellen von Ökodesign-Produkten nach der Richtlinie 2009/125/EG sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in Ökodesign-Produkte bestimmt sind. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf Ressourceneffizienz-Anforderungen, welche durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte an Ökodesign-Produkte gestellt werden. Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.
(2) Ferner führt dieses Gesetz mit den Regelungen der Abschnitte 1, 3 und 4 die Verordnung (EU) 2024/1781 durch.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.