- 1.
„Ökodesign“:
die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produktes während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
- 2.
„Bauteile und Baugruppen“:
Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
- 3.
„Umweltverträglichkeit“:
das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Verbesserung der Umweltaspekte des Produktes durch den Hersteller;
- 4.
„Ökodesign-Produkt“:
ein Gegenstand, der in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt wird und von einem der folgenden Rechtsakte erfasst wird:
- a)
von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Durchführungsrechtsakt im Sinne
- aa)
des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG,
- bb)
des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder
- b)
von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen delegierten Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 5.
„Hersteller“:
eine natürliche oder juristische Person, die
- a)
Ökodesign-Produkte herstellt, entwickelt oder unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen lässt,
- b)
für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist oder
- c)
geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;
- 6.
„Ausstellen“:
das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt;
- 7.
„ökologisches Profil“:
die Beschreibung der für die Umweltauswirkung eines Ökodesign-Produktes in messbaren physikalischen Größen, nach den für das Produkt einschlägigen in Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten, bedeutsamen Zufuhren und Abgaben, die ihm während seines Lebenszyklus zurechenbar sind, insbesondere Materialien, Emissionen und Abfälle;
- 8.
„Ökodesign-Anforderung“:
- a)
eine Anforderung an ein Ökodesign-Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder
- b)
eine Anforderung an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten beziehungsweise den Einführer eines Ökodesign-Produktes, über Umweltaspekte des Produktes Auskunft zu geben;
- 9.
„Unterlagen zur Konformitätsbewertung“:
technische Unterlagen, insbesondere Berichte über die Durchführung und Ergebnisse der technischen Messungen sowie die Berechnungen über die Zuordnung einer europäischen Modellbezeichnung, anhand derer es möglich ist, die Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen der jeweils für es geltenden in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte zu beurteilen;
- 10.
„Ersatzteil“:
ein separates Teil, das bei einem Ökodesign-Produkt ein Teil mit derselben oder einer gleichwertigen Funktion ersetzen kann;
- 11.
„fachlich kompetenter Reparateur“:
eine Person oder ein Unternehmen, die oder das fachgerechte Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen erbringt;
- 12.
„nicht-gewerbliche Reparateure“:
Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Vertreter von Reparaturinitiativen, welche Reparaturdienstleistungen ohne Entgelt durchführen oder bei denen Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt werden können;
- 13.
„zuständige Behörde“:
die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde.