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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten 1 (Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)
§ 16 Ausstellen

Ein Ökodesign-Produkt, welches die in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 dennoch ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass das Ökodesign-Produkt
1.
diese Voraussetzungen nicht erfüllt und
2.
erst erworben werden kann, wenn es diese Voraussetzungen erfüllt.