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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten 1 (Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)
§ 17 Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer eines Ökodesign-Produktes haben sicherzustellen,
1.
dass sie die Anforderungen
a)
nach Artikel 40 Absatz 1,
b)
nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen,
2.
dass das Ökodesign-Produkt
a)
in den Fällen des Artikels 40 Absatz 2 Unterabsatz 1,
b)
in den Fällen des Artikels 40 Absatz 4,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen wird und
3.
dass Software- oder Firmware-Aktualisierungen für ein Ökodesign-Produkt die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 erfüllen.