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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten 1 (Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)
§ 6 Veröffentlichung von Informationen über noch nicht in Verkehr gebrachte Ökodesign-Produkte

(1) Liegen einer zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ökodesign-Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden soll, ohne dass es den Anforderungen nach § 7 Absatz 1 entspricht, so veröffentlicht sie so schnell wie möglich im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eine mit Gründen versehene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht. § 16 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständigen Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 nur geringfügig abweicht.