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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten 1 (Ökodesign-Gesetz - ÖkodesignG)
§ 7 Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung

(1) Für die Konformitätsbewertung eines Ökodesign-Produktes gilt Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/125/EG.Der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer hat den Unterlagen zur Konformitätsbewertung gegebenenfalls unterschiedliche Modellbezeichnungen für das Ökodesign-Produkt als ergänzende Information beizufügen. Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter steht dabei für die sachgerechte Durchführung der von ihm abgegebenen Konformitätsbewertung ein.
(2) Die Konformitätserklärung kann für ein Ökodesign-Produkt oder mehrere baugleiche Ökodesign-Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten beziehungsweise vom Einführer aufzubewahren.
(3) Für die Konformitätserklärung gilt Artikel 5 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG.
(4) Der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass er die geltende Aufbewahrungsfrist nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG für Unterlagen zur Konformitätsbewertung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und für die abgegebene Konformitätserklärung einhält. Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt entsprechend.
(5) Konformitätserklärungen und Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die nach einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt vorzuhalten sind, müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden können im Einklang mit den für sie jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen eine deutsche Übersetzung anfordern.